Autoschaden in der Waschstraße: Wer im Streitfall den Nachweis führen muss
Fahrzeug gerät aus der Führung
Im verhandelten Fall war das Fahrzeug während des Waschvorgangs aus der Führung der Anlage geraten und anschließend gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Der Fahrzeughalter machte dafür entweder einen technischen Defekt der Waschstraße oder eine fehlerhafte Einweisung durch Beschäftigte des Waschparks verantwortlich.
Der Betreiber bestritt beide Ursachen. Auch die Zivilkammer des Landgerichts konnte nach Angaben des Gerichts weder einen technischen Mangel an der Anlage noch einen Fehler bei der Einweisung feststellen.
Lenkbewegung als Ursache
Nach den Feststellungen des Gerichts geriet das Fahrzeug offenbar infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur. Damit ließ sich eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers nicht nachweisen.
Für den Schadenersatzanspruch war dieser Nachweis jedoch entscheidend. Nach dem Urteil muss der Kunde belegen, dass die Waschstraße einen Defekt aufwies oder Beschäftigte ihn fehlerhaft eingewiesen hatten, wenn er die Kosten für den entstandenen Schaden nicht selbst tragen will.
Da dem Kläger dieser Nachweis im konkreten Verfahren nicht gelang, wies das Landgericht seine Forderung nach rund 10.000 Euro Schadenersatz ab. Das Urteil ist rechtskräftig. (Quelle: dpa/tmn)
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