Verstöße gegen die Rückkehrpflicht wiegen immer schwer

Wer Verstöße gegen die Rückkehrpflicht in einem Verfahren als nicht hinreichend schwerwiegend bezeichnet, riskiert den Widerruf seiner Mietwagen-Genehmigungen.

Mietwagenunternehmern, die die Rückkehrpflicht nicht ernst nehmen, droht der Entzug ihrer Genehmigungen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Mietwagenunternehmern, die die Rückkehrpflicht nicht ernst nehmen, droht der Entzug ihrer Genehmigungen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Einem auch über Uber vermittelten Mietwagenunternehmen konnten diverse Verletzungen der Rückkehrpflicht vorgeworfen werden, sodass die Behörde den Widerruf der vier bestehenden Genehmigungen verfügte. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht hatte an der Entscheidung der Behörde aber nichts zu bemängeln. Die innerhalb weniger Monate aufgefallenen Verstöße, die zudem vor der Widerrufsentscheidung zweimal von der Behörde abgemahnt wurden, wären eindeutige Zeichen der Unzuverlässigkeit des Unternehmers. Die Bewertung würde auch nicht durch die Erklärung des Unternehmers getrübt, er habe seine Fahrer auf die Rückkehrpflicht hingewiesen und sie erforderlichenfalls abgemahnt oder ihnen gekündigt. Denn die Vielzahl der aktenkundig gewordenen Vorfälle belegen nach Ansicht des Gerichts, dass es ihm trotzdem nicht gelungen sei, Verstöße in seinem Unternehmen zu unterbinden, sodass jedenfalls von einem Organisations- und Überwachungsverschulden des Chefs auszugehen ist.

Seine eigene Unzuverlässigkeit beziehungsweise die Einstellung zu den personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften habe der Unternehmer aber selbst belegt, indem er im laufenden behördlichen Widerrufsverfahren die ihm vorgehaltenen Verstöße lapidar als nicht „hinreichend schwerwiegend“ bewertet hatte. Damit werde nach Ansicht der Verwaltungsrichter überdeutlich, dass er der gesetzlichen Rückkehrpflicht nicht die für eine unternehmerische Zuverlässigkeit gebotene Bedeutung beimisst.

Dies wiederum begründet erhebliche Zweifel, dass der Unternehmer bei seinen Angestellten tatsächlich auf die Einhaltung der Rückkehrpflicht genügend hingewirkt hat und hinwirken wird, sodass die vier Genehmigungen zu Recht widerrufen worden sind. So hat das Verwaltungsgericht München am 17. März 2021 in einem Fall geurteilt, der das Aktenzeichen M 23 K 20.1954 trägt.

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