Taxizentralen streben Rechtsgutachten zu Mietwagen-Mindestentgelten an

Weil viele Genehmigungsbehörden unsicher sind, ob und wie sie Mietwagen-Mindestentgelte fordern sollen, möchten einige Taxizentralen ihre Forderung danach juristisch untermauern.

Dr. Michael Stehr erläuterte die juristischen Hintergründe einer Allgemeinverfügung zur Einführung von Mietwagen-Mindesttarifen. (Foto: Dietmar Fund)
Dr. Michael Stehr erläuterte die juristischen Hintergründe einer Allgemeinverfügung zur Einführung von Mietwagen-Mindesttarifen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Seit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Sommer 2021 haben Genehmigungsbehörden gemäß Paragraf 51 a PBefG die Möglichkeit, einen Mietwagen-Mindesttarif einzuführen, sobald öffentliche Verkehrsinteressen gefährdet sind. Sie „können“ das tun, „müssen“ es aber nicht. Daher ist es wichtig, ihnen zu erläutern, wie sie dabei vorgehen und das Risiko einer gerichtlichen Anfechtung minimieren können. Darauf wies Dr. Michael Stehr, Geschäftsführer der Fachvereinigung Nordrhein Taxi – Mietwagen e.V., am 25. März 2023 in einem Vortrag auf der Tagung der Taxi-Erfa-Gruppe „Taxizentrale“ hin.

Ein unfairer Preiswettbewerb von Mietwagen gegen preisgebundene Taxen könne ein genügender Anlass für die Festlegung von tarifbezogenen Regelungen bis hin zu Mindestpreisen für Mietwagen sein, erklärte der Jurist. Seit der Novelle werde das Verfahren durch den Entfall von Anhörungen und des Beobachtungszeitraums beschleunigt. „Es gibt aber keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung, sodass nur der Weg bleibt, eine Allgemeinverfügung zu erlassen“, stellte Stehr klar. „Sie würde dann auch für Mietwagen gelten, die im Ort nicht konzessioniert sind, aber dort fahren.“

Eine solche Allgemeinverfügung sei als Verwaltungsakt gerichtlich angreifbar. Eine Genehmigungsbehörde müsse daher damit rechnen, dass Mindestpreise für Mietwagen gerichtlich angefochten werden. Daher lohne sich, „an einer guten Allgemeinverfügung mitzuarbeiten“. Wichtig sei dabei eine ordentliche „Tatsachermittlung“, denn die Verwaltung brauche wirtschaftlich relevante Fakten, die einen unfairen Wettbewerb durch Mietwagen belegten.

Laut Thomas Voigt, geschäftsführender Gesellschafter der 4884 – Ihr Funktaxi Älteste Leipziger Funktaxenzentrale GmbH, ist seine Stadt einen anderen Weg gegangen und hat per Verwaltungsrichtlinie Mindestpreise für Mietwagen festgelegt, die nun angefochten würden. Wie Christian Linz, stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. und Vorstand der Taxi-Zentrale Nürnberg eG, berichtete, wollen einige größere Taxizentralen aus dem ganzen Bundesgebiet ein Rechtsgutachten bei einem Düsseldorfer Rechtsanwaltsbüro in Auftrag geben. Es sei als eine Art Gegengutachten gegen das einer renommierten und sehr teuren Berliner Kanzlei vom Dezember 2022 gedacht, mit dem Uber gegen Mindesttarife für Mietwagen argumentiere. Darin sei von einem Eingriff in die Berufsfreiheit die Rede und es werde die Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt.

Linz erläuterte den 41 Vertretern und zwei Vertreterinnen von Taxizentralen aus ganz Deutschland detailliert, worauf es bei der Ausformulierung einer „wasserdichten“ Allgemeinverfügung ankommt. Klar wurde dabei, dass ein Mietwagen-Mindesttarif nicht prohibitiv wirken darf und daher unter dem Taxi-Tarif liegen sollte. In der Diskussion wurde auch herausgearbeitet, dass vielen Politikern und Politikerinnen, die in Stadt- und Gemeinderäten über solche Fragen entscheiden müssen, gar nicht klar ist, dass Uber und Konsorten nur einfache Fahrten vermitteln wollen, während die Taxizentralen viele Rechnungsfahrten abwickeln, bei denen die Arbeit erst nach der Fahrt so richtig losgeht.

Mehr dazu lesen Sie demnächst in taxi heute.

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