Patientenfahrten mit Mietwagen unterliegen dem PBefG

Auch ein Mietwagenunternehmen darf bestimmte Tragestühle bei Krankenfahrten einsetzen, ohne dass es sich damit gleich um einen Krankentransport handelt. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hervor.

Einfache Tragestühle, die nicht der DIN EN 1865 entsprechen, dürfen auch Mietwagenunternehmen bei Krankenfahrten einsetzen. (Foto: Dietmar Fund)
Einfache Tragestühle, die nicht der DIN EN 1865 entsprechen, dürfen auch Mietwagenunternehmen bei Krankenfahrten einsetzen. (Foto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Mit der Frage der Abgrenzung zwischen Krankentransporten einerseits und Krankenfahrten/Patientenfahrten andererseits hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein in einem Verfahren um die Zulassung der Berufung eines Krankentransporteurs gegen das verlorene erstinstanzliche Urteil befasst.

Hintergrund war die Behauptung des qualifizierten Krankentransportunternehmens, dass ein Mietwagenunternehmen Patienten unzulässigerweise im Krankentransport befördere. Dort würde nämlich ein Krankentragestuhl angewendet, der als Medizinprodukt eine dem Rettungsdienst vorbehaltene technische Einrichtung sei. Der rechtliche Ansatz des Vorwurfes ist, dass grundsätzlich technische Einrichtungen, Ausrüstungsgegenstände und sonstige Hilfsmittel, deren Nutzung ausschließlich auf die Förderung der optimalen präklinischen medizinischen Versorgung gerichtet ist, dem Rettungsdienst vorbehalten sind.

Die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zulässigen Patientenbeförderungen dürfen dagegen nur allgemein den Beförderungsvorgang selbst unterstützende Hilfsmittel nutzen. Unzulässig wäre deshalb die Verwendung eines Tragestuhls nach der DIN EN 1865, welche die Anforderungen an Krankentransportwagen Typ A regelt. Da der Hersteller des Tragestuhls aber bescheinigt hatte, dass der Tragestuhl diese DIN-Norm nicht erfüllt, beurteilten die Richter die mittels Mietwagengenehmigung durchgeführte Patientenbeförderung als zulässig und verweigerten deshalb die Berufung.

Der Leitsatz des OVG in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 (Aktenzeichen 5 LA 308/20) lautet, dass allgemein zu unterscheiden ist zwischen (qualifiziertem) Krankentransport, das heißt, dem Krankentransport unter Beachtung rettungsdienstrechtlicher Vorgaben und Anforderungen, und (einfachen) Kranken- und Patientenfahrten, also solchen Beförderungsvorgängen, bei denen rettungsrechtliche Vorgaben nicht zu beachten sind. Auf letztere findet das PBefG weiterhin Anwendung, so dass für solche Fahrten Genehmigungen für den Mietwagenverkehr erteilt werden dürfen.

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