Fahreignungs-Gutachter muss im Ernstfall melden

Wenn eine Fahreignungs-Begutachtung eine unmittelbare starke Gefahr für die Öffentlichkeit ergibt, muss der Gutachter seine Schweigepflicht brechen und die Fahrerlaubnisbehörde benachrichtigen.
Die Ärztin Sabine Herzberg gab gute Informationen zum Umgang mit Fahreignungsgutachten. (Foto: Dietmar Fund)
Die Ärztin Sabine Herzberg gab gute Informationen zum Umgang mit Fahreignungsgutachten. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn eine freiwillige oder von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Fahreignungs-Begutachtung ergibt, dass ein Fahrzeugführer uneinsichtig ist und von ihm eine unmittelbare starke Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht, muss der Gutachter seine Schweigepflicht brechen. Er muss zunächst die begutachtete Person über diesen Schritt informieren, den Vorgang im Hinblick auf gerichtliche Auseinandersetzungen gut dokumentieren und dann die Fahrerlaubnisbehörde benachrichtigen. Das berichtete Sabine Herzberg, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie und Leitende Ärztin des TÜV Thüringen, am 14. Juni 2017 bei einem Presseseminar des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) in Marburg.

Herzberg wies darauf hin, dass alle Begutachtungsstellen verantwortungsbewussten Bürgerinnen und Bürgern freiwillige Leistungsüberprüfungen anbieten würden. Beim TÜV Thüringen koste eine solche Stellungnahme 140 Euro und werde versicherungsrechtlich akzeptiert. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse ein freiwillig eingeholtes Gutachten allerdings nicht akzeptieren, sondern fordere in der Regel ein von ihr selbst angeordnetes Gutachten. Sie könne den Kreis der Gutachter beispielsweise auf Ärzte einer Begutachtungsstelle begrenzen, von denen man die nötige Erfahrung erwarten könne, aber den Gutachter dürfe man sich immer selbst aussuchen.

Wie die Gutachterin präzisierte, bekommt der Gutachter bei einer offiziellen, angeordneten Begutachtung auch die Führerscheinakte ausgehändigt und könne sich deshalb ein umfassenderes Bild zum Beispiel über vorangegangene Verkehrsverstöße machen. Bei einer freiwilligen Begutachtung habe er die Akte hingegen nicht.

Laut der Fachfrau des TÜV können viele Ärzte die Fahreignung nicht beurteilen, weil die Verkehrsmedizin in der Ausbildung nur eine untergeordnete Rolle spiele. Behandelnde Ärzte dürften solche Gutachten sowieso nicht anfertigen, weil man ihnen unterstellen könne, dass sie ihre Patienten nicht verlieren wollten. Deshalb scheuten sich generell viele Ärzte davor, Patienten mitzuteilen, dass ihre Fahreignung nach einer Erkrankung nicht mehr gegeben sei.
 

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