Richter hält Rahmenverträge für rechtswidrig

Neue Hoffnung für das Taxigewerbe im Kampf gegen Dumpingpreise bei Krankenfahrten? Ein Amtsgericht hat erklärt, dass es den in Schleswig-Holstein nach § 51,2 genehmigten Rahmenvertrag für rechtswidrig halte. Das Dumme an diesem Urteil ist nur: Darüber musste im behandelten Fall gar nicht entschieden werden!
Redaktion (allg.)
Wer die Diskussionen um Rahmenverträge und deren Beurteilung der Rechtmäßigkeit verfolgt, weiß aus früheren taxi heute-Meldungen, dass in Schleswig-Holstein seit Dezember 2005 zwischen den Krankenkassen und dem schleswig-holsteinischen Landesverband der Taxi- und Mietwagenunternehmer eine Preisvereinbarung von 63 Cent pro gefahrenen Kilometer gilt. Die Taxiunternehmer und Mitglieder des Verbandes wurden am 20. Dezember 2005 darüber unterrichtet. Für ein Mitglied war dies Anlass genug, die Mitgliedschaft außerordentlich zu kündigen. Fortan blieb er die Beiträge für das Jahr 2006 schuldig. Der Verband sah das anders und klagte den Jahresbeitrag für 2006 gerichtlich ein, da eine fristgemäße Kündigung nicht vorgelegen hätte. Darüber und nur darüber hatte nun das Amtsgericht Ahrensburg in seinem Urteil vom 6. Mai 2008 (AZ 48 C 811/07) zu entscheiden. Das Taxiunternehmen war der Meinung, dass ihm das Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehe, da der genannte Rahmenvertrag gegen geltendes Recht verstoße. Ganz konkret hätte der Rahmenvertrag zwischen den Krankenkassen und dem Landesverband gar nicht erst genehmigt werden dürfen, da er die dafür geforderten Punkte aus § 51,2 (Mindestfahrtenanzahl oder Mindestumsatz) nicht erfülle. Da die vereinbarten Entgelte unter dem Taxitarif liegen würden, sei darüber hinaus die Ordnung des Verkehrsmarktes gestört. Das Gericht hatte nun darzulegen, dass eine außerordentliche Kündigung nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Verbleib im Verein bis zum satzungsgemäß fristgemäßen Beendigungszeitraum für das Mitglied eine unerträgliche Belastung darstellen würde. Diese „Unzumutbarkeit“ sah das Gericht eindeutig als nicht gegeben an. Dies, obwohl es sich der vorsitzende Richter nicht nehmen ließ, den Rahmenvertrag als rechtswidrig zu brandmarken, da dieser gegen § 51,2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verstoße. Doch welchen Wert hat nun dieser Richterspruch? Optimisten sehen darin einen ersten Schritt und eine klaren Trend. Pessimistische Realisten sehen das Urteil als Muster ohne Wert an. In der Tat hatte der Richter nur über die Unzumutbarkeit der Belastung zu entscheiden. Deshalb musste er auch in seiner Urteilsbegründung keine weiteren Erläuterungen dazu abgeben, wie die rahmenvertraglichen Vereinbarungen aussehen hätten müssen, um den Ansprüchen des § 51,2 zu genügen. Mit dem Vorwurf, dass der Verkehrsmarkt gestört sei, setzte sich der Richter gar nicht auseinander. Trotzdem: Die Meinung des Richters sollte alle Genehmigungsbehörden in Schleswig-Holstein dazu veranlassen, intensiv über ihre bisherige Genehmigungspraxis nachzudenken. Noch mehr sollte allerdings der Landesverband dieses Urteil zum Anlass nehmen, mit den Krankenkassen in neue Verhandlungen einzutreten. Zum einen, weil die Spritpreisexplosionen eine Preisangleichung dringend erforderlich machen, zum anderen, weil auch die Krankenkassen sich nicht verweigern dürfen, rechtssichere Vereinbarungen abzuschließen. Zurück an den Verhandlungstisch muss also das einzig wahre Motto sein. Und idealerweise sollten sich die beiden Landesverbände trotz aller (leider unbegreiflich feindschaftlicher Konkurrenz zueinander) vorher abstimmen, welche Ziele und Preisvorstellungen für beide Seiten tragbar wären. Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte. Wenn zwei sich aber einig werden, lässt es sich mit gebündelten Kräften und damit mit höheren Erfolgsaussichten mit dem Dritten streiten. Zugunsten fairer und wirtschaftlicher Tarife für Krankenfahrten!
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