Krankenfahrten in Mecklenburg-Vorpommern: VSPV sieht Vollzugsdefizit statt Vergütungsproblem

Nach gescheiterten Verhandlungen stellen seit dem 1. April zahlreiche Betriebe Krankenfahrten ein. Ein Gutachten des VSPV bewertet Einzelverträge mit Krankenkassen im Pflichtfahrbereich als unzulässig und fordert behördliche Prüfung.

Symbolbild: Der Streit um Vergütungen für Krankenfahrten erreicht eine neue juristische Ebene. Der VSPV verweist auf Prüfpflichten der Genehmigungsbehörden. | Foto: KI-generiert
Symbolbild: Der Streit um Vergütungen für Krankenfahrten erreicht eine neue juristische Ebene. Der VSPV verweist auf Prüfpflichten der Genehmigungsbehörden. | Foto: KI-generiert

Seit dem 1. April 2026 stellen zahlreiche Taxi- und Mietwagenunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern Krankenfahrten ein. Hintergrund ist ein gescheiterter Vergütungsstreit zwischen dem Gewerbe und den gesetzlichen Krankenkassen. Nach Angaben des Verbands des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen erzielen rund 80 Prozent der Betriebe den Großteil ihres Umsatzes mit Krankenfahrten – bei bundesweit vergleichsweise niedrigen Vergütungssätzen. Besonders betroffen sind chronisch kranke und mobilitätseingeschränkte Patienten, die auf regelmäßige Fahrten zu Dialyse, Chemotherapie oder Bestrahlung angewiesen sind.

Gutachten sieht Einzelverträge als unzulässig an

Der Verband hat am 9. April 2026 eine gutachtliche Stellungnahme an das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit sowie an das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern übermittelt. Das Gutachten, das gemeinsam mit der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen erarbeitet wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass Einzelvereinbarungen zwischen Krankenkassen und einzelnen Taxiunternehmen im sogenannten Pflichtfahrbereich rechtlich unzulässig seien.

Nach der Systematik des § 51 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz dürften Sondervereinbarungen nur vom örtlichen Taxigewerbe in seiner Mehrheit oder von einer Gewerbevertretung abgeschlossen werden. Einzelne Unternehmer oder Minderheiten seien nicht berechtigt, entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Andernfalls fehle die vom Gesetzgeber gewollte Waffengleichheit gegenüber wirtschaftlich starken Großkunden wie Krankenkassen.

Prüfpflichten der Genehmigungsbehörden

Sondervereinbarungen im Pflichtfahrbereich seien zudem entweder genehmigungs- oder anzeigepflichtig. In beiden Fällen müsse die zuständige Genehmigungsbehörde eine Rechtmäßigkeitsprüfung vornehmen. Dabei seien insbesondere die Vorgaben des § 39 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz mittelbar zu berücksichtigen. Dieser verlange, dass Beförderungsentgelte wirtschaftlich auskömmlich sind und eine angemessene Gewinnspanne sowie Investitionen ermöglichen.

Stelle ein Gutachten eine bestimmte Mindestvergütung fest, unterhalb derer Leistungen unter Einhaltung von Sozialstandards und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben nicht erbracht werden könnten, seien entsprechende Sondervereinbarungen rechtswidrig. In diesem Fall müsse die Genehmigung versagt oder eine Zustimmung entzogen werden. Maßstab sei die Gesamtwirtschaftlichkeit des örtlichen Verkehrsmarktes und nicht die Situation einzelner Betriebe.

Der Verband sieht in der Praxis der Einzelverträge ein Vollzugsdefizit der zuständigen Behörden. Die Landesregierung sei aufgefordert worden, die Genehmigungsbehörden an ihre Rechtspflichten zu erinnern und entsprechend zu ertüchtigen.

Steuerliche Folgen für den Mietwagenbereich

Die Stellungnahme verweist zudem auf umsatzsteuerliche Auswirkungen. Fehle eine genehmigungsfähige gleichartige Sondervereinbarung für Taxen, entfalle die Grundlage für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Mietwagen-Krankenfahrten. In diesem Fall sei der volle Regelumsatzsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Die Differenz zwischen ermäßigtem und regulärem Satz betrage derzeit zwölf Prozentpunkte.

Nach Auffassung des Verbands könne damit auch eine mögliche Verlagerung von Krankenfahrten in den Mietwagenbereich an wirtschaftlicher Attraktivität verlieren. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob Mindestpreise für Mietwagenbeförderungen festgelegt werden müssten, um die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes im öffentlichen Personennahverkehr zu sichern.

(Quelle: VSPV)

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