Augenzentrum Eckert: Shuttleservice oder illegaler Personentransport?

Es beginnt mit einer Frage, die vor allem viele ältere Menschen kennen: Wie komme ich nach einer Augenoperation nach Hause? Das Augenzentrum Eckert hält für solche Fälle einen Fahrdienst bereit – doch ist dieser Service gegen Entgelt nicht eigentlich Taxi-Sache? Vor über zwei Jahren haben wir bereits über diesen Fall berichtet, geklärt ist bisher leider nichts.

Symbolbild: Die Augenarzt-Kette Eckert hat für die Patientenbeförderung einen eigenen Shuttle-Dienst aufgebaut. | Foto: KI-generiert
Symbolbild: Die Augenarzt-Kette Eckert hat für die Patientenbeförderung einen eigenen Shuttle-Dienst aufgebaut. | Foto: KI-generiert

Wer sich einer Katarakt-Operation oder einem anderen ambulanten Eingriff unterzieht, darf anschließend meist nicht selbst fahren. Angehörige stehen nicht immer zur Verfügung, öffentliche Verkehrsmittel sind oft keine Option.

Das Augenzentrum Eckert hat daraus ein eigenes Angebot entwickelt. Auf seiner Internetseite wirbt die Augenarzt- und Augenklinikgruppe mit einem „Augen-OP-Shuttle“. In medizinisch begründeten Fällen werden Patienten gegen Entgelt von zu Hause abgeholt, zur Behandlung gebracht und anschließend wieder zurückgefahren. Nach Angaben des Unternehmens stehen dafür zahlreiche Fahrer an verschiedenen Standorten in Deutschland bereit. Allein auf der Website werden mehrere Dutzend Fahrer namentlich genannt. Das Angebot erstreckt sich über ein Netzwerk von mehr als 60 Standorten.

Was auf den ersten Blick wie ein zusätzlicher Patientenservice wirkt, wirft bei näherem Hinsehen Fragen auf. Denn die gewerbsmäßige Beförderung von Personen ist in Deutschland kein rechtsfreier Raum. Sie unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das klare Regeln für Taxi-, Mietwagen- und andere Beförderungsunternehmen vorgibt.

Ein Markt, der längst existiert: Taxi

Für das Taxigewerbe klingt die Idee eines klinikeigenen Fahrdienstes zunächst vertraut. Krankenfahrten gehören seit Jahrzehnten zum Kerngeschäft vieler Taxiunternehmen. Das gilt insbesondere für Fahrten zu ambulanten Operationen, Vor- und Nachbehandlungen oder stationären Aufenthalten. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen Krankenkassen sogar die Kosten. Die Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen ist ausdrücklich Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage: Warum baut ein medizinisches Unternehmen einen eigenen Fahrdienst auf, statt auf bestehende Taxi- und Mietwagenbetriebe zurückzugreifen?

Taxiunternehmer verweisen darauf, dass sie umfangreiche gesetzliche Anforderungen erfüllen müssen. Genehmigungen, Versicherungen, tarifliche Vorgaben, Betriebspflichten und behördliche Kontrollen gehören zum Alltag. Wer gewerblich Personen gegen Entgelt befördert, benötigt grundsätzlich eine entsprechende Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Die entscheidende juristische Frage

Der Kern der Debatte liegt in einem Detail: Handelt es sich beim Eckert-Shuttle tatsächlich um eine eigenständige Personenbeförderung gegen Entgelt – oder lediglich um eine Nebenleistung zur medizinischen Behandlung?

Das Unternehmen formuliert sein Angebot vorsichtig. Der Fahrdienst werde „in medizinisch begründeten Fällen“ angeboten und sei Bestandteil des Servicekonzepts für Patienten. Gleichzeitig ist auf der Website ausdrücklich von einem Fahrdienst „gegen Entgelt“ die Rede.

Genau hier beginnt womöglich die rechtliche Grauzone. Denn sobald Personen gewerblich und gegen Bezahlung transportiert werden, muss eigentlich das Personenbeförderungsgesetz greifen. Das Gesetz kennt für den Gelegenheitsverkehr nur wenige zulässige Formen: Taxiverkehr, Mietwagenverkehr sowie einige weitere Sonderformen. Wer Personen gegen Entgelt befördert, benötigt grundsätzlich eine entsprechende Genehmigung.

Ob der Fahrdienst des Augenzentrums tatsächlich genehmigungspflichtig ist, hängt von den konkreten Betriebsabläufen ab. Zu klärende Fragen wären unter anderem die organisatorische Einbindung, die Abrechnung, die eingesetzten Fahrzeuge und die rechtlichen Genehmigungen der Betreiber.

Die zuständigen Behörden haben darauf bislang keine abschließende Antwort gegeben und wirken seit Jahren in dieser Frage aktiv.

Wettbewerbsfrage statt Patientenservice?

Für das Taxigewerbe geht es dabei nicht nur um juristische Feinheiten. Viele Unternehmer sehen darin eine grundsätzliche Wettbewerbsfrage.

Wenn eine Klinik oder Arztkette eigene Fahrdienste aufbaut, werden Leistungen erbracht, die traditionell von konzessionierten Verkehrsunternehmen übernommen werden. Während Taxiunternehmen ihre Fahrzeuge rund um die Uhr vorhalten und gesetzliche Auflagen erfüllen müssen, könnten medizinische Einrichtungen von einem Wettbewerbsvorteil profitieren, sofern für ihre Fahrdienste geringere Anforderungen gelten würden.

Besonders sensibel wird die Diskussion, wenn die Beförderung nicht als kostenlose Serviceleistung erfolgt, sondern ausdrücklich bezahlt wird. Dann verschwimmt die Grenze zwischen Patientenservice und eigenständigem Verkehrsangebot.

Behörden müssten endlich genau hinsehen

Der Fall zeigt exemplarisch, wie stark Gesundheitswirtschaft und Mobilität inzwischen miteinander verflochten sind. Ambulante Behandlungen nehmen zu, Patienten legen längere Wege zurück und der Bedarf an individuellen Transportlösungen wächst. Dagegen ist grundsätzlich wenig einzuwenden. Niemand wird bestreiten, dass ältere Patienten nach einer Augenoperation eine sichere Heimfahrt benötigen. Die eigentliche Frage lautet vielmehr: Wer darf diese Fahrten durchführen – und unter welchen Bedingungen?

Hier sind die Genehmigungsbehörden gefordert. Die Fahrten nach der Einschätzung eines zu Rate gezogenen Juristen mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" unter das Personenbeförderungsgesetz. Deshalb müssten die gleichen Regeln angewendet werden wie für andere gewerbliche Anbieter. Falls dagegen eine gesetzliche Ausnahme greift, müsste auch dies nachvollziehbar begründet werden.

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