Datenschützer monieren GPS-Ortung

Für die Nutzung eines GPS-Systems zur Ortung von Fahrzeugen hat das Verwaltungsgericht Lüneburg strenge Anforderungen bezüglich des Datenschutzes formuliert.

Gebäudereiniger, die mit dem Firmenwagen anrücken, dürfen nicht ohne Weiteres per GPS überwacht werden. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Gebäudereiniger, die mit dem Firmenwagen anrücken, dürfen nicht ohne Weiteres per GPS überwacht werden. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Ein Gebäudereinigungsunternehmen darf für seinen Fuhrpark kein GPS-Ordnungssystem betreiben, da dies gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. So urteilte das Verwaltungsgericht Lüneburg am 19. März 2019 in einem Fall, der das Aktenzeichen 4 A 12/19 trägt.

Das Unternehmen betrieb ein GPS-Ortungssystem, das für seine über das Kennzeichen den Mitarbeitern zugeordneten Fahrzeuge über 150 Tage hinweg jede gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkt und der gefahrenen Zeit aufzeichnete. Das hatte das Unternehmen mit dem Diebstahlschutz und einer schnellen Regelung bei krankheitsbedingten Ausfällen gerechtfertigt und auf die vorliegende Einwilligung seiner Mitarbeiter hingewiesen.

Das Verwaltungsgericht überzeugte das nicht. Es bestätigte die Untersagungsanordnung der niedersächsischen Datenschutzbehörde, weil für den Diebstahlschutz eine Speicherung der Daten über 150 Tage nicht notwendig sei. Für die Koordination des Mitarbeiter-Einsatzes sei ein GPS-System ebenfalls ungeeignet. Eine weniger stark eingreifende Maßnahme wie die Erreichbarkeit per Mobiltelefon würde genügen.

Die im Reinigungsgewerbe zu erledigenden Aufgaben seien – anders als etwa im Transport- und Beförderungsgewerbe – ihrer Natur nach nicht zeitkritisch, schreibt das Gericht. Die Einverständniserklärung der Mitarbeiter erwecke in diesem Fall den Eindruck, die Mitarbeiter lediglich über das Vorhandensein der Ortungstechnik an sich zu informieren. Die Mitarbeiter würden nur teilweise über den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck aufgeklärt. Ein Hinweis auf das Widerrufsrecht fehle vollständig.

Die vom Verwaltungsgericht Lüneburg getroffene Einschränkung im Hinblick auf das Beförderungsgewerbe lässt hoffen, dass die GPS-Vermittlung, die heute im Taxi- und Mietwagengewerbe für eine effiziente Steuerung der Fahrzeuge unerlässlich ist, von dem Urteil nicht tangiert wird. Die Hinweise auf eine klare Darstellung der Technik gegenüber den Mitarbeitern, auf die überlange Datenspeicherung und das Widerrufsrecht könnten aber für die mobile Branche durchaus relevant sein.

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