Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht in § 315b die Ahndung sogenannter „gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr“ vor. Dabei wird das bewusste Zufahren auf eine Person als ein verkehrsfremder Eingriff gewertet, wenn der Fahrer das Fahrzeug nicht lediglich als Fortbewegungsmittel nutzt, sondern gezielt zur Bedrohung oder Nötigung einsetzt. Die Rechtsprechung sieht bereits in der bloßen Gefährdung von Personen oder von Sachwerten von erheblichem Umfang einen strafbaren Tatbestand.
Ein Verstoß gegen § 315b StGB kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
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