Mindestlohn muss Basis für Nachtzuschläge sein
Der Mindestlohn ist die Basis für die Berechnung von Nacht- und Feiertagszuschlägen selbst dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein niedrigerer Lohn vertraglich vereinbart worden war. Der geltende Mindestlohn ist außerdem die Basis für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, es sei denn, es besteht ein höherer tariflicher oder vertraglicher Anspruch. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 20. September 2017 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 10 AZR 171/16 trägt. Das Gericht stellte außerdem klar, dass Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden kann.
Das Gericht wertete den Nachtarbeitszuschlag und das Urlaubsgeld als Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“. Das Urlaubsgeld habe in diesem Fall nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden können, da es sich nicht um ein Entgelt für geleistete Arbeit handle und die Klägerin über einen Manteltarifvertrag Anspruch auf diese Leistung gehabt habe.
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxi-Newsletter, Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin