1%-Regelung auch bei größerer Taxiflotte

Mehrwagenunternehmer müssen sich auf verschärfte Regeln bei der steuerlichen Veranlagung ihrer Taxis einstellen. Das teilte der Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden in einem kürzlich veröffentlichten Rundschreiben mit.
Redaktion (allg.)

Konkret geht es um die Besteuerung sogenannter Privatfahrten betrieblich genutzter Firmen-Pkws, die entweder über die 1%-Regelung (dann wird pauschal ein Prozent des Listenneupreises als Privatfahrt versteuert) oder über den Nachweis eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ermittelt wird. Aufgrund einer seit 2002 angewendeten „Billigkeitsregelung“ (Ziffer 9 eines BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002, Az.: IV A 6 -S 2177- 1/02) sollte bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von Personen genutzt werden, die zu seiner Privatsphäre gehören. Mittlerweile vertreten sowohl das Bundesministerium für Finanzen (laut einem Schreiben vom 18.11.2009) als auch der Bundesfinanzhof (BFH) andere Ansichten. Nach einem BFH-Urteil vom 9. März 2010 (AZ VIII R 24/08) ist die „Ein-Prozent-Regel“ grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn bei mehreren zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugen in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat. Für die Anwendung der Pauschalregelung komme es nicht darauf an, wie viele Personen die Fahrzeuge privat nutzen. Damit erklärte das Gericht die zitierte Billigkeitsregelung des BMF aus dem Jahr 2002 für nicht beachtlich beziehungsweise nicht zwingend anwendbar. Für den Taxiunternehmer eines Mehrwagenbetriebs bedeutet dies, dass Finanzbeamte künftig bei jedem Taxi eine private Nutzung unterstellen können. Um das zu widerlegen, wäre bei Nichtanwendung der Ein-Prozent-Regelung nur ein Fahrtenbuch geeignet. Hinsichtlich der Führung eines Fahrtenbuches gelten für das Taxigewerbe jedoch weiterhin zumindest die vereinfachten Regeln. Bei Fahrten eines Taxifahrers im sogenannten Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner also ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand mit der Angabe „Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet“ anzugeben. Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus kann auf die genaue Angabe des Reiseziels jedoch nicht verzichtet werden. Grundsätzlich sei ab dem Steuerjahr 2010 mit der Umsetzung der neuen Regelungen zu rechnen, warnt der Südbadische Verband seine Mitglieder. Der BZP werde sich aber kurzfristig beim BMF um eine Klarstellung bzw. praxisgerechte Verwaltungsvorschrift für das Taxi- und Mietwagengewerbe bemühen.

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