Arbeitgeber müssen Impfungen während der Arbeitszeit zulassen

Der Dachverband MOLO weist darauf hin, dass das Bundeskabinett die Arbeitsschutzverordnung entsprechend geändert hat.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen ihren Beschäftigten jetzt ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. (Foto: Dietmar Fund)
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen ihren Beschäftigten jetzt ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. (Foto: Dietmar Fund)

Das Bundeskabinett hat am 1. September 2021 nicht nur die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ bis zum 24. November 2021 verlängert, sondern in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine „Impfunterstützungspflicht“ eingeführt. Darauf weist der rheinland-pfälzische Dachverband MOLO hin.

Demnach müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ab dem 10. September 2021 ihren Mitarbeitenden ermöglichen, sich während ihrer Arbeitszeit gegen das Corona-Virus impfen zu lassen und etwaige Betriebsärzte bei der Impfung unterstützen. Die restlichen Vorgaben von der Maskenpflicht und dem Abstandsgebot bis hin zur Test-Angebotspflicht würden unverändert fortgelten, schreibt der Verband. Sofern das Tragen medizinischer Gesichtsmasken erforderlich sei, müssten Arbeitgeber diese weiterhin bereitstellen.

Ein Testangebot hingegen sei entbehrlich, wenn Beschäftigte vollständig geimpft oder genesen seien. Die Verordnung enthalte keine Ermächtigungsgrundlage für Arbeitgeber, um den Impfstatus ihrer Beschäftigten abzufragen. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestehe keine Auskunftspflicht der Beschäftigten.

Logobanner Liste (Views)