GVN: Taxifahrer und Fahrgäste brauchen noch Masken

Die Fachvereinigung Taxi und Mietwagen e.V. des Gesamtverbands Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) weist auf die Masken-Tragepflicht hin und gibt wichtige Hinweise zu Fahrten mit positiv getesteten Fahrgästen.

Wer seine Fahrer und Fahrerinnen anweist, eine FFP-2-Maske zu tragen, ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite, auch wenn eine medizinische Maske genügen würde. (Foto: Dietmar Fund)
Wer seine Fahrer und Fahrerinnen anweist, eine FFP-2-Maske zu tragen, ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite, auch wenn eine medizinische Maske genügen würde. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Aufgrund der immer noch großen Unsicherheit bezüglich der Maskenpflicht im Taxi- und Mietwagengewerbe weist die Fachvereinigung Taxi und Mietwagen e.V. des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) darauf hin, dass die seit Ende September 2022 gültige Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen für Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nach wie vor das Tragen einer medizinischen Maske vorschreibe. Das gelte für das Fahrpersonal und für die Fahrgäste und sollte „grundsätzlich selbstverständlich“ sein, um sich selbst, seine Mitarbeitenden und seine Kunden zu schützen, schreibt die Fachvereinigung in ihrem Mitglieder-Rundschreiben vom 1. November 2022.

Inzwischen sind solche Corona-Regelungen Ländersache. Jedes Bundesland könnte also je nach der pandemischen Lage auch das Tragen einer FFP-2-Maske mit noch größerer Schutzwirkung vorschreiben. Daher sollten Unternehmer und Unternehmerinnen sich jeweils nach der aktuell gültigen Regelung in ihrem Bundesland erkundigen. Derzeit schreibt aber selbst Bayern in Verkehrsmittel des Personennahverkehrs für das Fahrpersonal und die Fahrgäste nur medizinische Masken vor.

Mit demselben Rundschreiben weist die Fachvereinigung erneut darauf hin, dass die Beförderungspflicht nicht zwingend die Beförderung positiv getesteter Fahrgäste einschließt. Die Ablehnung solcher Fahrten sei erlaubt, auch weil die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) im Paragrafen 13 Einschränkungen nenne, die es erlaubten, Fahrten mit positiv Getesteten abzulehnen. Letztlich müsse die Entscheidung über die Fahrt oder deren Ablehnung aber gut abgewogen sein. „Vorsicht ist bei jeder Fahrt geboten und wenn man von dem positiven Testergebnis weiß, kann man sich noch etwas mehr vorsehen“, schreibt der Verband.

Klar sei allerdings, dass man für Fahrten mit positiv getesteten Fahrgästen keinen Aufpreis verlangen dürfe. Ein solcher Aufschlag verstoße bei normalen Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet gegen die Tarifordnung, während die Verträge des GVN mit den Krankenkassen keinen Vertragsbestandteil für die Desinfektion und Ähnliches enthalten würden.

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