Taxi-Bundesverband: Fahrer sollten 3-G-Nachweis mit sich führen

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen hat nach Nachfragen bei zwei Bundesministerien seine Empfehlungen zum Umgang mit der 3-G-Regel in Taxi- und Mietwagenbetrieben aktualisiert.

Geimpft, genesen oder getestet: Einen Nachweis darüber sollten Fahrer und Fahrerinnen von Taxis und Mietwagen mit sich führen, rät der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM). (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Geimpft, genesen oder getestet: Einen Nachweis darüber sollten Fahrer und Fahrerinnen von Taxis und Mietwagen mit sich führen, rät der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM). (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Die Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen können ihren Aufgaben nur dann ordnungsgemäß nachkommen, wenn sie einen 3-G-Nachweis mit sich führen und ihn ihrem Arbeitgeber gegenüber nachgewiesen haben. Diesen dringenden Rat hat der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) mit einem weiteren Rundschreiben vom 29. November 2021 erneuert.

Der Dachverband begründet das mit dem Umstand, dass das Fahrpersonal im Rahmen seiner Tätigkeit immer wieder Betriebs- und Arbeitsstätten Dritter betreten müsse, bei denen dies nur mit entsprechendem Nachweis zulässig sei. „Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in der Pflicht, dies sicherzustellen“, schreibt der BVTM.

Weil zum Beruf des Taxifahrers auch der physische Kontakt mit Menschen und das Betreten von Einrichtungen gehöre, gelte diese Empfehlung unabhängig davon, dass zwei Bundesministerien Fahrzeuge nicht als Arbeitsstätten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einstuften. Dies habe eine Nachfrage beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ergeben. Sie hätten übereinstimmend geantwortet und fassten den Begriff der Arbeitsstätte im Sinne des Infektionsschutzgesetzes enger als die Arbeitsstättenverordnung.

Wichtig für alle Betriebe, die Krankenfahrten durchführen: Der BVTM weist darauf hin, dass für das Betreten medizinischer Einrichtungen wie Krankenhäuser, Dialyse-Einrichtungen und Arztpraxen besondere Regeln gelten, die im Paragrafen 28 b Absatz 2 IfSG definiert sind. Sie könnten teilweise noch höhere Anforderungen für das Betreten stellen. Gemeint sind damit zum Beispiel zusätzliche Schnelltests, die unter Umständen vor Ort durchgeführt werden müssen (taxi heute berichtete).

Zu guter Letzt weist der BVTM erneut auf die Dokumentationspflicht der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen hin. Sie müssten die Nachweise täglich überwachen und regelmäßig dokumentieren.

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