Arbeitsrecht: Schnelles Corona-Update vom GVN

Bei den Conference Days gab Benjamin Sokolovic Tipps zu aktuellen Corona-Fragen sowie wie ein Update zu arbeitsrechtlichen Irrtümern. Drei weitere Taxi-Themen folgen noch.

Eine Info zu den Schnelltests war, dass prinzipiell nicht zwischen Spuck- und Stäbchen-Tests unterschieden wird. (Foto: Dietmar Fund)
Eine Info zu den Schnelltests war, dass prinzipiell nicht zwischen Spuck- und Stäbchen-Tests unterschieden wird. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Personenbeförderung müssen Mitarbeitenden, die Kundenkontakt haben, seit dem 20. April auf Firmenkosten zwei Corona-Schnelltests pro Woche anbieten. Dies gilt unabhängig von ihrer Betriebsgröße. Die Unternehmer können auch nicht einfach auf Schnelltest-Möglichkeiten in ihrer Kommune verweisen. Mit diesen topaktuellen Informationen stieg der Arbeitsrechtler Benjamin Sokolovic am 27. April 2021 in seinen einstündigen Vortrag ein, den er im Rahmen der Conference-Days des HUSS-VERLAGES und von taxi heute hielt.

Der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) wies darauf hin, dass die Taxi- und Mietwagenbetriebe nur den Nachweis über die Beschaffung von Schnelltests vier Wochen lang aufbewahren müssten. Weitere Dokumentationspflichten hätten sie nicht, zumal die Mitarbeitenden das Angebot zum Schnelltest nicht annehmen müssen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seien aber dazu berechtigt, nachzufragen, ob sie das Angebot wahrgenommen haben und wie das Ergebnis ausgefallen ist. Einen Test zu verweigern, zähle nicht als Verletzung der Arbeitspflicht. Dennoch müsse eine Infektion mit dem Corona-Virus unabhängig von der Art des Tests dem Gesundheitsamt und dem Arbeitgeber gemeldet werden. Zur Wirkungsweise der geforderten Schnelltests gebe es keine Vorgaben. Gefordert seien aber nur sie und keine PoC-Antigentests oder PCR-Tests, die der Arbeitsschutz als weitere zwei von insgesamt drei Testarten kenne.

Sokolovic erklärte, der GVN habe dazu eine Musterbescheinigung für seine Mitglieder entwickelt. Er versprach, sie auch den beiden Teilnehmern aus Erfurt und Nürnberg zur Verfügung zu stellen, die danach gefragt hatten. Sie kann nun als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung heruntergeladen werden.

Vor allem im Zusammenhang mit der Corona-bedingten Kurzarbeit waren Urlaubsregelungen ein weiterer Schwerpunkt des einstündigen „Arbeitsrecht-Updates“, wie der Referent seinen Vortrag nannte. „Zur Kurzarbeit null gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung“, erklärte Sokolovic. „Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat aber Mitte März die Einschätzung des GVN bestätigt, dass die Gewährung von Urlaub voraussetzt, dass zuvor eine entsprechende Arbeitsleistung erbracht worden ist.“ Bei einer anteiligen Kurzarbeit von beispielsweise 50 Prozent käme es darauf an, ob die Arbeitszeit über weniger Stunden pro Tag bei gleichbleibenden Arbeitstagen gekürzt worden sei oder über die Verringerung der Arbeitstage. Der GVN empfehle, Rückstellungen für den Fall einer anders ausfallenden höchstrichterlichen Entscheidung zu bilden.

Auf Nachfrage eines Teilnehmers erklärte der Arbeitsrechtler, auch befristet Beschäftigte könnten Kurzarbeitergeld beziehen. Anders aber sei dies bei bereits gekündigten, vor allem bei solchen mit langer Kündigungsfrist. Bei ihnen könne kein Kurzarbeitergeld bezogen werden, egal, wie schlecht es dem Unternehmen gehe.

Kritisch kann es auch werden, wenn ein Mitarbeitender Kurzarbeitergeld bezieht, aber zur Erledigung eines Auftrags herangezogen werden soll. Das sei eine „Grenzfrage“, bei der er dazu rate, zum Ausgleich einen Tag später kürzer zu arbeiten und dies genau zu dokumentieren. Theoretisch entstünden sonst Überstunden, die bei Kurzarbeit „ein gefährliches Thema“ seien, erklärte der Referent.

Anschließend ging Benjamin Sokolovic auf Urlaubsregelungen im Zusammenhang mit Corona ein und räumte mit den elf häufigsten Irrtümern im Arbeitsrecht auf. Die Vergütung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften sowie Warnungen vor unzulässigen Klauseln in Arbeitsverträgen rundeten den Vortrag ab. Mehr zu diesen Aspekten lesen Sie demnächst in taxi heute.

Alle Einzelveranstaltungen der Conference Days sind bis auf Weiteres nach einer kostenlosen Registrierung über Conference-Days.de abrufbar.

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