Ein schwerbehinderter Kläger mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 Prozent und einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) griff gerichtlich die einem Kollegen von der Genehmigungsbehörde erteilte Genehmigung für den Taxenverkehr an und wollte stattdessen die Erteilung an ihn selbst erreichen. Der Kläger war bereits Inhaber einer Taxigenehmigung, meinte aber, aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft bevorrechtigt gewesen zu sein.
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