Wer sich nicht anschnallt, kann trotzdem viel fordern

Ein Grundsatzurteil zu einem nicht angeschnallten Mitfahrer zeigt, dass Taxifahrer besser auf das Anlegen des Sicherheitsgurtes auf der Rücksitzbank bestehen sollten.

Taxi- und Mietwagenfahrer sollten darauf achten, dass sich ihre Fahrgäste anschnallen, sonst kann sie bei einem Unfall eine hohe Schuld treffen. (Foto: Dietmar Fund)
Taxi- und Mietwagenfahrer sollten darauf achten, dass sich ihre Fahrgäste anschnallen, sonst kann sie bei einem Unfall eine hohe Schuld treffen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Eine nicht angeschnallte Mitfahrerin auf der Rücksitzbank kann auch dann noch hohe Folgekosten vom Unfallverursacher verlangen, wenn ihr bereits ein Schmerzensgeld bezahlt worden ist. Je nach der Schwere der Schuld des Fahrers kann bei ihr die Mitverursachung auch nur mit einem Drittel bemessen werden. Dieses Grundsatzurteil hat das Oberlandesgericht Rostock in einem Urteil gefällt, das das Aktenzeichen 5 U 55/17 trägt.

In dem verhandelten Fall war eine 16Jährige zu einem 21 Jahre alten Fahrer hinten ins Auto gestiegen und hatte sich nicht angeschnallt. Weil der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 Prozent überschritten hatte, prallte das Fahrzeug gegen Bäume. Ein weiterer Beifahrer starb, der Fahrer und die nicht angeschnallte Mitfahrerin wurden schwer verletzt.

Die Haftpflichtversicherung des Fahrers zahlte dem seither schwer behinderten Mädchen, das ständige Pflege braucht, 30.000 Euro Schmerzensgeld. Die Klägerin verlangte dagegen ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 320.000 Euro, eine monatliche Schmerzensgeldrente von mindestens 500 Euro sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls. Diese Forderung hatte das Landgericht noch abgewiesen, weil die Klägerin beim Anlegen des Sicherheitsgurtes einen wesentlichen Teil ihrer Verletzungen nicht erlitten hätte und die 30.000 Euro daher angemessen seien.

Das OLG weist mit seinem Urteil darauf hin, dass in einem solchen Fall eine „Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung“ notwendig sei. Eine Mithaftungsquote zu ermitteln, setze eine Abwägung aller Umstände voraus.

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