Parkausweis für Schwerbehinderte muss gut sichtbar sein

Wer auf einem Behinderten-Parkplatz parken möchte, darf seinen Parkausweis nicht auf der Mittelkonsole ablegen. Er muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen.

Fahrlässiges Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz ohne entsprechende Berechtigung kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden, ebenso wenn der erforderliche Parkausweis nicht an gut sichtbarer Stelle im Fahrzeug ausgelegt wird. (Foto. pixabay)
Fahrlässiges Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz ohne entsprechende Berechtigung kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden, ebenso wenn der erforderliche Parkausweis nicht an gut sichtbarer Stelle im Fahrzeug ausgelegt wird. (Foto. pixabay)
Dietmar Fund

Diesen Tipp könnten die Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen beim Smalltalk auf Krankenfahrten weitergeben: Wer sich mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte auf einen der mittlerweile vielerorts sehr zahlreichen ausgewiesenen Behinderten-Parkplätze stellen möchte, muss ihn gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ablegen. Es genügt nicht, wenn er auf der Mittelkonsole des parkenden Fahrzeugs liegt. Das hat das Amtsgericht Schwerin am 8. Mai 2023 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 35 OWi 83/23 trägt und auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer einen Bekannten mit einem Rollstuhl befördert, der im Besitz einer unbefristeten Parkerlaubnis war. Er legte sie auf der Mittelkonsole ab, wo sie nicht gut sichtbar war. Das Gericht verurteilte den Autofahrer deshalb wegen „fahrlässigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte“ zu einer Geldbuße von 55 Euro.

Die Begründung des Gerichts: Das Lesen des Ausweises müsse „leicht und mühelos“ möglich sein. Das Überwachungspersonal sollte in der Lage sein, die Parkerlaubnis ohne erheblichen Aufwand und ohne den Einsatz von Hilfsmitteln durch einen Blick ins Auto zu überprüfen.

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