Fahrverbot: Arbeitsplatzverlust muss begründet werden

Wer zum Beispiel als Taxi- oder Busfahrer in der Probezeit ein einmonatiges Regelfahrverbot abwenden möchte, muss einen drohenden Arbeitsplatzverlust konkret nachweisen. Sonst kann die Staatsanwaltschaft Einspruch erheben.

Wer so schnell unterwegs war, dass er in den Bereich eines Regelfahrverbots gerät, muss sehr glaubhaft nachweisen, dass ihm dann der Verlust seines Arbeitsplatzes droht. (Foto: Dietmar Fund)
Wer so schnell unterwegs war, dass er in den Bereich eines Regelfahrverbots gerät, muss sehr glaubhaft nachweisen, dass ihm dann der Verlust seines Arbeitsplatzes droht. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Für manche Regelverstöße wie zum Beispiel eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung wird normalerweise regelmäßig ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Davon kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Betroffenen eine „außergewöhnliche Härte“ wie den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeuten würde. Diese Gefahr darf aber nicht nur behauptet werden. Vielmehr muss sie ausführlich begründet werden. Ein Gericht kann nicht einfach die Ausführungen des Betroffenen übernehmen oder sich auf Vermutungen stützen. Darauf weist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 26. April 2022 mit dem Aktenzeichen 3 Ss-Owi 415/22 hin, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein am 9. Juli 2022 aufmerksam gemacht hat.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 43 km/h überschritten. Gegen ihn wurden eine Geldbuße von 160 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auf seinen Einspruch hin wurde die Geldbuße auf 320 Euro verdoppelt und das Fahrverbot gestrichen. Das Amtsgericht würdigte damit, dass der Autofahrer als Berufskraftfahrer gerade die Probezeit absolvierte. Ihm könne deshalb ohne Begründung gekündigt werden und dies sei bei einem Fahrverbot auch zu befürchten.

Die Staatsanwaltschaft erhob dagegen Einspruch und das OLG gab ihr Recht. Das Amtsgericht habe sich alleine auf die Angaben des Betroffenen verlassen und es versäumt, zu dieser Frage eigene Feststellungen zu treffen. Es habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese Gründe für glaubhaft erachtet hatte. Außerdem sei nicht erkennbar gewesen, ob Zweifel an den Ausführungen des Betroffenen aufgekommen seien.

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