Am Zebrastreifen haben nur schiebende Radler Vorrang

Beim Verkehrsverstoß eines Kindes greift allerdings die Kfz-Betriebsgefahr und der Autofahrer muss trotzdem einen Teil der Schuld tragen. Das sollten auch Fahrer und Fahrerinnen von Taxis und Mietwagen beherzigen.

An Stellen, an denen wie hier ein Zebrastreifen und ein Radweg aufeinandertreffen, müssen Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen generell sehr vorsichtig sein und bei Kindern erst Recht. (Foto: Dietmar Fund)
An Stellen, an denen wie hier ein Zebrastreifen und ein Radweg aufeinandertreffen, müssen Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen generell sehr vorsichtig sein und bei Kindern erst Recht. (Foto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Wer von einem Radweg auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies besagt Paragraf 10 Satz 1 StVO. Diese Grundaussage gilt auch für den Radler, der vom Radweg auf einen Fußgängerüberweg einfährt. Bei einem vom Oberlandesgericht (OLG) Celle am 11. Oktober 2023 entschiedenen Fall mit dem Aktenzeichen 14 U 157/22 war ein 12-jähriger Junge auf seinem Fahrrad — ohne anzuhalten und sich umzuschauen — über den Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn gefahren, wo es dann zu einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug kam.

Die Tatsache, dass es sich um einen Fußgängerüberweg handelte, spielte bei der Frage der Unfallverursachung und Haftung keine Rolle. Denn ein nicht abgestiegener Fahrradfahrer kann sich nicht auf den Schutz der insoweit geltenden Vorschrift des § 26 Satz 1 StVO berufen, wonach ein Überquerender am Überweg Vorrang hat. Dieser Vorrang des zu Fuß gehenden Überquerenden auf dem Überweg (auch Krankenfahr- und Rollstühle haben den Vorrang) gilt im Übrigen gegenüber allen Fahrzeugen, mit Ausnahme der Straßenbahnen. Gegenüber Kindern gilt aber weiter der Vertrauensgrundsatz des § 3 Abs. 2a StVO: Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Der Fahrer eines Pkw muss besondere Vorkehrungen für seine Fahrweise aber nur dann treffen, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigt, die zu einer konkreten Gefährdung führen können, und das Kind nach dem äußeren Erscheinungsbild als solches erkennbar war. Bei dem vorliegenden Fall musste der Kfz-Lenker bei seiner Annäherung an den Fußgängerüberweg ohne erkennbare Umstände aber nicht damit rechnen, dass ein 12-jähriges Kind, ohne seine Absicht merklich anzuzeigen, auf dem Fahrrad fahrend den Fußgängerüberweg überquert.

Jedoch tritt trotz des schuldhaften Verstoßes die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs unter Berücksichtigung des Alters des geschädigten Kindes einerseits sowie der deutlichen Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs im Unfallgeschehen andererseits nicht zurück. Damit hatte die Versicherung des Kraftfahrzeug-Führers trotzdem also zum Schluss doch noch ein Drittel des Schadens zu übernehmen. tg

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