Links abbiegender Radfahrer muss sich zweimal umschauen

Die doppelte Rückschaupflicht für Linksabbieger gilt auch für Fahrradfahrer, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Obwohl das Urteil gegen einen Radfahrer ausfiel, sollten Autofahrer vor ihnen immer auf der Hut sein. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Obwohl das Urteil gegen einen Radfahrer ausfiel, sollten Autofahrer vor ihnen immer auf der Hut sein. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn sich ein Radfahrer, der links abbiegen möchte, nicht vor dem Einordnen nach links und dann noch einmal vor dem Abbiegen umschaut, muss er bei einer Kollision mit einem in diesem Moment überholenden Autofahrer seinen Schaden alleine tragen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 8. September 2022 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 1 U 216/20 entschieden, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist.

In dem verhandelten Fall sprach nach Ansicht des Gerichts der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des links abbiegenden Fahrradfahrers. Er habe die doppelte Rückschaupflicht verletzt und sich zuvor auch nicht nach links zur Fahrbahnmitte eingeordnet. Durch diesen Verstoß trete auch die Betriebsgefahr des Autos zurück. Der Autofahrer hatte bestritten, dass der Radfahrer seinen Richtungswechsel angezeigt habe, was das Gericht dem Radler zur Last legte.

Da Autofahrern bei Kollisionen mit Fahrradfahrern normalerweise „schlechte Karten haben“, sollten die Fahrerinnen und Fahrer von Taxis und Mietwagen trotz dieses Urteils bei Fahrradfahrern äußerst vorsichtig fahren und im Zweifelsfall lieber mit dem Überholen warten. Abgesehen von den schweren Verletzungen, die man mit Umsicht vermeiden kann, sind auch Reparaturen am Taxi oder Mietwagen ärgerlich und zeitraubend und sollten deshalb besser erst gar nicht nötig werden.

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