Wenn eine Bußgeldstelle den Fahrer eines Fahrzeugs ermitteln möchte, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, darf ihr das Einwohnermeldeamt des Verdächtigen ein Passfoto von ihm übermitteln. Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 2. Oktober 2020 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 3 OWi 6 SsBs 258/20 trägt. Es bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Mainz.
In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer außerhalb einer Ortschaft 31 km/h zu schnell gewesen und sollte eine Geldbuße von 150 Euro bezahlen, auch weil er schon einschlägige Voreintragungen hatte hinnehmen müssen. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde unter anderem mit der Begründung ein, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass ihres Bescheids ein Passfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Das verstoße gegen das Gesetz und deshalb sei das Verfahren einzustellen.
Das Oberlandesgericht trat dem entgegen und entschied, dass die Herausgabe des Fotos rechtens gewesen sei. „Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll“, schreibt das Gericht in seiner Pressemitteilung. Die Entscheidung sei rechtskräftig.
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