Fußgängerzonen: Taxis zählen nicht zum Lieferverkehr

Wenn eine Fußgängerzone nur für den Lieferverkehr freigegeben ist, dürfen Taxis nicht einfahren.

Wer wie hier die am Taxistand wartenden Deggendorfer Taxifahrer in eine Fußgängerzone einbiegen möchte, in der nur Lieferverkehr gestattet ist, sollte eine Ausnahmegenehmigung dafür haben. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Wer wie hier die am Taxistand wartenden Deggendorfer Taxifahrer in eine Fußgängerzone einbiegen möchte, in der nur Lieferverkehr gestattet ist, sollte eine Ausnahmegenehmigung dafür haben. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Eine Fußgängerzone, die nur für den „Lieferverkehr“ freigegeben ist, darf von Taxis nicht befahren werden. Beim Lieferverkehr handelt es sich nämlich um den Transport von Gegenständen und nicht um das Abholen oder Bringen von Personen. So hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 3 OLG 130 Ss 58/18 trägt.

Auf diese Entscheidung vom 9. Juli 2018 hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins am 27. Dezember 2018 hingewiesen. Demnach war ein Taxifahrer in eine Fußgängerzone hineingefahren, die mit dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr gestattet“ beschildert gewesen war.

Laut dem Gericht ergebe sich „aus dem Wortsinn und dem gängigen Gebrauch“, dass nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren und Gütern, gemeint sei, nicht jedoch das Abholen oder Bringen von Personen. Ob es in dem verhandelten Fall um die Beförderung kranker oder gehbehinderter Fahrgäste gegangen war, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor. Das OLG selbst hat dazu keine eigene Mitteilung veröffentlicht.

Häufig müssen Taxifahrer Arztpraxen anfahren, die in Fußgängerzonen liegen, was dann ohne Ausnahmegenehmigung zu Streitfällen führen kann. Taxi- und Mietwagenunternehmer sollten sich in solchen Fällen bei der zuständigen Ordnungsbehörde erkundigen, wie deren Überwachungspersonal das handhabt und ob es auch einmal „ein Auge zudrückt“.

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