Private Pkw-Nutzung: Taxipreise gelten nicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Anfang November vergangenen Jahres ein wichtiges Urteil zur Besteuerung der privaten PKW-Nutzung im Taxigewerbe gefällt.

Der BFH hat entschieden, dass Taxi-Preislisten, wie sie etwa Mercedes-Benz (Foto) und Opel herausgeben, für die Besteuerung der Privatnutzung nicht maßgeblich sind. (Foto: Dietmar Fund)
Der BFH hat entschieden, dass Taxi-Preislisten, wie sie etwa Mercedes-Benz (Foto) und Opel herausgeben, für die Besteuerung der Privatnutzung nicht maßgeblich sind. (Foto: Dietmar Fund)
Redaktion (allg.)

Mit seinem Urteil am 08.11.2018 (Aktenzeichen: III R 13/16) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Besteuerung der privaten PKW-Nutzung durch Taxiunternehmer der allgemeine Listenpreis für Endverbraucher zu berücksichtigen ist.

Die besonderen Herstellerpreise für Taxi- und Mietwagenunternehmer dürfen bei der Berechnung der Privatnutzung nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die private PKW-Nutzung im Fall der sogenannten 1%-Regelung auch bei Taxiunternehmern nicht mit einem niedrigeren Wert berechnet werden darf. Als Listenpreis ist nur der Preis anzusetzen, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.

 

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