Mit seinem Urteil am 08.11.2018 (Aktenzeichen: III R 13/16) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Besteuerung der privaten PKW-Nutzung durch Taxiunternehmer der allgemeine Listenpreis für Endverbraucher zu berücksichtigen ist.
Die besonderen Herstellerpreise für Taxi- und Mietwagenunternehmer dürfen bei der Berechnung der Privatnutzung nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die private PKW-Nutzung im Fall der sogenannten „1%-Regelung“ auch bei Taxiunternehmern nicht mit einem niedrigeren Wert berechnet werden darf. Als Listenpreis ist nur der Preis anzusetzen, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.
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