Rückkehrpflicht bestätigt – VSPV fordert gesetzliche Präzisierung
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 3. Juni 2026 nicht nur die Rückkehrpflicht für Mietwagen bestätigt, sondern zugleich zentrale rechtliche Fragen offengelassen. Im Verfahren I ZR 123/25 wies der erste Zivilsenat die Revision eines beklagten Unternehmens zurück und erklärte die Regelung in § 49 Absatz 4 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes für verfassungsgemäß. Eine Prüfung am Unionsrecht nahm das Gericht jedoch nicht vor, da es sich um einen rein nationalen Sachverhalt handelte.
Über den bereits entschiedenen Einzelfall hinaus rückt damit die europarechtliche Dimension der Rückkehrpflicht in den Fokus. Der Senat stellte klar, dass eine unionsrechtliche Bewertung in Konstellationen mit grenzüberschreitendem Bezug weiterhin offen sei. Damit bleibt unklar, wie die Vorschrift in Fällen zu beurteilen wäre, in denen Unternehmen oder Dienstleistungserbringung einen Auslandsbezug aufweisen.
Verweis auf frühere Rechtsprechung
Zur verfassungsrechtlichen Einordnung verwies das Gericht auf seine Linie im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1989. Auch unter Berücksichtigung der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes aus dem Jahr 2021 habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Rückkehrpflicht greife demnach nicht unzulässig in die Berufsausübungsfreiheit ein.
Nicht bestätigt wurde hingegen eine Begründung der Vorinstanz, die sich auf die Niederlassungsfreiheit im Lichte der Entscheidung „Prestige and Limousine“ des Europäischen Gerichtshofs bezogen hatte. Der Bundesgerichtshof stellte insoweit klar, dass diese unionsrechtliche Würdigung für das konkrete Verfahren nicht entscheidungserheblich gewesen sei.
Politischer Handlungsdruck wächst
Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen wertet das Urteil als Bestätigung der ordnungsrechtlichen Trennung zwischen gemeinwohlgebundenem Taxiverkehr und marktorientiertem Mietwagenverkehr. Zugleich verweist der Verband darauf, dass eine dauerhafte Absicherung dieser Trennung nicht allein auf der Rückkehrpflicht beruhen könne.
Mit Blick auf den für August 2026 erwarteten Evaluierungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen sieht der Verband ein Zeitfenster für eine gesetzliche Präzisierung. Ziel sei eine funktionale und europarechtlich tragfähige Abgrenzung zwischen Taxi und Mietwagen im Personenbeförderungsgesetz, um künftige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. (Quelle: Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen)
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