Waschstraßen-Betreiber muss bei Auffahrunfall haften

Bei einer Anlage mit Förderband muss sichergestellt sein, dass die Anlage stoppt, wenn ein Auto steckenbleibt.
Wenn ein Pkw in einer Waschstraße stecken bleibt, muss die Anlage stoppen, urteilte das Landgericht Paderborn. (Foto: Christ)
Wenn ein Pkw in einer Waschstraße stecken bleibt, muss die Anlage stoppen, urteilte das Landgericht Paderborn. (Foto: Christ)
Dietmar Fund

Der Betreiber einer Waschstraße, bei der die Autos durch die Anlage geschleppt werden, muss unter Umständen für einen Auffahrschaden haften, der entsteht, wenn ein Fahrzeug steckenbleibt. So entschied das Landgericht Paderborn in einem Fall mit dem Aktenzeichen 5 S 65/14, auf den der Rechtsschutzversicherer D.A.S. hinweist.

In dem verhandelten Fall wurde der Pkw einer Klägerin auf ein vor ihr stecken gebliebenes Auto aufgeschoben, obwohl sie gehupt hatte, um das Personal auf den drohenden Auffahrunfall hinzuweisen. Daher verlangte sie 1.100 Euro Schadenersatz vom Versicherer des Waschanlagenbetreibers.

Das Landgericht fand, dass der Betreiber den Schadenersatz leisten müsse, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Wagens verbotenerweise in der Waschstraße gebremst hatte. Ein Auto, das im Leerlauf durch eine Waschstraße geschleppt werde, sei wie ein Teil dieser Anlage zu behandeln. Der Betreiber müsse für solche Fälle sicherstellen, dass die Schleppanlage entweder durch technische Mittel wie Sensoren und Lichtschranken oder durch eine Kameraüberwachung und das Personal abgeschaltet werde.

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