Der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder nach einem Unfall an die Polizei weiterzugeben, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig. Diesen Grundsatz der bundesdeutschen Datenschützer bekräftigte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach in der mündlichen Verhandlung, die einem Urteil vom 12. August 2014 mit dem Aktenzeichen AN 4K 13.01634 vorangegangen war.
Laut der 4. Kammer des Gerichts stellt eine permanente Aufzeichnung einen „erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ dar. Daher falle die Interessenabwägung in einem solchen Fall zu Ungunsten eines Autofahrers aus, der eine solche Unfallkamera einsetze.
In dem verhandelten Fall hatte ein Rechtsanwalt gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht geklagt, das ihm untersagt hatte, mit einer On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Der Klage wurde stattgegeben, aber nur, weil das Amt es versäumt hatte, in seinem Bescheid die genaue Bezeichnung der Kamera mit anzugeben.
Das Gericht hat „wegen grundsätzlicher Bedeutung“ die Berufung zugelassen. Über sie müsste dann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheiden.
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