Oberverwaltungsgericht kippt Taxiordnung
Im August 2012 hatte der Landkreis Bernkastel-Wittlich seine Taxitarifordnung geändert. Der Taxitarif sollte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nur innerhalb der Stadt gelten, in dem das Taxiunternehmen seinen Betriebssitz hat, sondern auch im gesamten Gebiet des angrenzenden Landkreises. Allerdings wurde das Pflichtfahrgebiet unverändert gelassen. Es umfasste weiterhin nur die Stadt.
Dagegen klagte ein Taxiunternehmen aus dem umliegenden Landkreis, da ein vom Pflichtfahrgebiet abweichendes Tarifpflichtgebiet im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nicht vorgesehen sei.
Dem stimmten in der nun erfolgten Verhandlung auch die Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit Sitz in Koblenz zu.
„Für die Erstreckung der Tarifpflicht über das Pflichtfahrgebiet hinaus fehle es der Rechtsverordnung an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage“, heißt es in einer Mitteilung des OVG. „Nach der gesetzlichen Konzeption des Personenbeförderungsgesetzes müssten sich vielmehr das Gebiet der festgesetzten Tarife für den Taxiverkehr und das Pflichtfahrgebiet, für das die Beförderungspflicht bestehe, gegenseitig decken. Eine Aufspaltung von Tarifgebiet und Pflichtfahrgebiet lasse das Gesetz nicht zu.“ (Urteil vom 17. Januar 2013, Aktenzeichen: 7 C 10969/12.OVG).
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