Fußgänger müssen am Zebrastreifen achtsam sein

Den Vorrang dürfen sich Fußgänger nicht erzwingen, aber Autofahrer müssen dennoch besondere Vorsicht walten lassen.
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Seit 1964 räumen Zebrastreifen Fußgängern und Rollstuhlfahrern den Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern ein. Dennoch dürfen sie sich ihre „Vorfahrt“ nicht erzwingen, sonst wird ihnen bei einem Unfall eine Teilschuld zugesprochen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle mit dem Aktenzeichen 14 U 14/13, auf das die HUK Coburg hinweist.

In dem verhandelten Fall hatte ein Fußgänger bei Nacht und Regen mit dem Schirm gewunken, war dann einfach auf den Fußgängerüberweg getreten und von einem Autofahrer angefahren worden. Wie das Gericht feststellte, war der mit 40 km/h und damit zu schnell an den Überweg herangefahren, wobei seine Sicht auch noch durch eine Baustelle eingeschränkt war.

Dem Fußgänger wurde in diesem Fall eine Teilschuld von 25 Prozent zugesprochen. Der Versicherer zieht aus dem Urteil den Schluss, dass Autofahrer sich einem Fußgängerüberweg insbesondere bei schlechter Sicht immer so vorsichtig nähern müssten, dass sie bei einem unvermittelt auf die Fahrbahn tretenden Passanten noch anhalten könnten.

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