Münchner IHK informierte über Mindestlohn

Zwei Arbeitsrechtler präzisierten Regelungen des Mindestlohngesetzes, bei dem noch einige Fragen offen sind.
Dietmar Fund

Zur Anrechnung von Lohnbestandteilen auf den Mindestlohn ist leider bisher noch nichts verbindlich geregelt. Während die Gewerkschaften der Meinung seien, der Mindestlohn sei ein Sockellohn, der neben anderen Zusatzleistungen gewährt werden müsse, gebe es Arbeitsrechtler, die alle Zusatzleistungen für anrechenbar betrachteten. Die Wahrheit werde wohl in der Mitte liegen. Zu unterscheiden sei zwischen der normalen Arbeitsleistung und Vergütungsbestandteilen, die über die Normalleistung hinausgingen. Das sagte Dr. Marc Spielberger, auf das Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Partner der Münchner Kanzlei Reed Smith LLP, am 17. November 2014 in München.

Spielberger referierte vor rund 100 Teilnehmern bei einer Infoveranstaltung, die die IHK für München und Oberbayern für interessierte Unternehmer aller Art organisiert hatte. Er verwies auf einige Klarstellungen der Bundesregierung, die auf der Internetseite www.der-mindestlohn-kommt.de hinterlegt seien. Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar seien demnach unter anderem Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, den Schichtdienst, vermögenswirksame Leistungen oder Zahlungen für eine betriebliche Altersvorsorge. Das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld hingegen seien anrechenbar.

Spielberger riet dazu, bei Neuverträgen möglichst nur eine Festvergütung vorzusehen. Bei Altverträgen sollten Unternehmer im Einvernehmen mit ihren Mitarbeitern eine Umstellung auf möglichst wenige Lohnbestandteile anstreben.

Sowohl Spielberger als auch Florian Schmalenberg, Rechtsschutzsekretär der DGB Rechtsschutz GmbH, kündigten für die Aufzeichnungspflichten eine Lockerung für bestimmte Branchen an, unter die auch die Taxi- und Mietwagenbranche fallen könnte. Es könnte eventuell genügen, spätestens nach einer Woche alle täglichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dr. Marc Spielberger gab Unternehmern hierzu den Rat, sich die Aufzeichnungen von den Mitarbeitern gegenzeichnen zu lassen, auch wenn dies nicht verpflichtend sei.

Wie der DGB-Mann erläuterte, sind solche Aufzeichnungen wichtig, wenn Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden einklagen wollen. Bisher seien viele solcher Klagen daran gescheitert, dass die Arbeitnehmer mangels Dokumentation keinen ausreichenden Nachweis hätten führen können.

Die Bewertung von Bereitschaftszeiten sei derzeit noch sehr umstritten, ergänzte Schmalenberg in der abschließenden Fragerunde. Die Rechtsprechung auch des Europäischen Gerichtshofs tendiere eher pro Arbeitnehmer. Die Fragen vieler Teilnehmer bezogen sich auf Praktikanten und auf Arbeitsverhältnisse, die im mobilen Gewerbe nicht vorkommen.

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