Tempo-Zuschlag über 40 Prozent zählt als Vorsatz
Ein Bußgeldrichter kann „ohne weitere Feststellungen zum Wissen und Wollen des Fahrers“ von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschritten hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 10. Mai 2016 in einem Fall, der das Aktenzeichen 4 RBs 91/16 trägt.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft 28 km/h zu schnell unterwegs gewesen war. Das Amtsgericht wollte ihm 300 Euro abknöpfen und berücksichtigte zu Lasten des Betroffenen seine Voreintragungen. Dagegen legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.
Das OLG hingegen entschied, der Beschuldigte sei zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Der Grad der Überschreitung könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein. Im Fall einer solch starken Überschreitung bliebe es dem Fahrer wegen der Fahrgeräusche und der vorbeiziehenden Umgebung nicht verborgen, dass er schneller als erlaubt unterwegs sei. Der Tatrichter müsse die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes in einem solchen Fall nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen.
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxi-Newsletter, Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin