Bis zu 20.000 Euro Bußgeld bei Verstoß gegen das PBefG
Das geht aus einer Pressemitteilung des Deutschen Bundesrates vom 18.03.2005 hervor. Begründung für die Strafverschärfung: Der bisherige Rahmen sei zu eng, um alle Verstöße angemessen ahnden zu können. Darüber hinaus sollen zukünftig Taxifahrer mit einem Bußgeld belegt werden können, die entgegen der Verpflichtung in ihrem Taxi kein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers angebracht haben.
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin