BAG-Urteil: Für Bereitschaftszeiten gilt der Mindestlohn
Auch Bereitschaftszeiten, an denen sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, müssen mit dem Mindestlohn vergütet werden. Das hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 29. Juni 2016 in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 5 AZR 716/15 verkündet .
Wichtig ist, dass das Gericht auf die Monatsvergütung abhebt. Wer also seinen Taxifahrern mehr als den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde bezahlt, kann ihnen für die Bereitschaftszeiten weniger als den Mindestlohn bezahlen, sofern unter dem Strich jeden Monat für die Vollarbeits- und die Bereitschaftsstunden zusammen ein Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro herauskommt. Damit bestätigt das BAG Ratschläge, die die Taxiverbände seit Einführung des Mindestlohns gegeben haben.
Das BAG hatte den Fall eines Rettungsassistenten zu beurteilen, der für seine Bereitschaftszeiten die übliche Vergütung haben wollte, weil sein Arbeitgeber ihm dafür weniger als den Mindestlohn bezahle. Die einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei durch die Einführung des Mindestlohns unwirksam geworden, argumentierte er. Dem widersprach das Gericht. Es rechnete ihm vor, dass sein Arbeitgeber bei seiner Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur erreiche, sondern ihn sogar noch übersteige..
Taxi- und Mietwagenunternehmer sollten beachten, dass der Mindestlohn zum 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro angehoben wird. Das engt den Spielraum bei der Verrechnung von Bereitschaftszeiten ein.
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