Ministerium sieht Aufzeichnungspflichten klar formuliert
Da die Aufzeichnungspflicht bereits im Paragrafen 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) beschrieben ist, sind bestimmte „Ausführungsbestimmungen“, die die Aufzeichnungspflicht erst noch im Detail regeln und damit überhaupt erst in der Praxis anwendbar machen, nicht mehr erforderlich. Das antwortete Dominik Ehrentraut, Stellvertretender Pressesprecher des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, auf eine Anfrage von taxi heute.
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seien innerhalb von sieben Tagen aufzuzeichnen. Nicht aufzuzeichnen seien Lage und Dauer einzelner Pausen, ergänzte Trautmann. Die Aufzeichnungspflicht bedürfe keiner bestimmten Form, eine elektronische Erfassung sei möglich. Der Arbeitgeber könne die Aufzeichnungspflicht an seine Fahrer delegieren, bleibe aber auch dann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnung verantwortlich. Der Stellvertretende Pressesprecher beruft sich bei diesen Aussagen auf das Gesetz sowie auf die allgemeine Rechtsauffassung und Praxis bei der Kontrolle von Mindestlöhnen.
Auslöser der Anfrage waren Äußerungen von Taxiverbänden, denen die Formulierungen im Gesetz nicht klar genug scheinen. Sie hoffen deshalb auf eine Verordnung oder einen Erlass, der Näheres regelt.
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