Taxi-Bundesverband hilft 3-G-Regeln einzuschätzen
Die jüngst vom Deutschen Bundestag und dem Bundesrat verabschiedete Novelle des Infektionsschutzgesetzes zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie lässt in Bezug auf Taxis und Mietwagen zahlreiche Fragen offen, weil verschiedene Ministerien in Bund und Ländern den Rechtstext unterschiedlich auslegen. Deshalb hat der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) bereits auf Widersprüche hingewiesen und um Klarstellung ersucht. Das geht aus einem Rundschreiben des BVTM vom 23. November 2021 hervor. Geschäftsführer Michael Oppermann versucht darin, einige der wichtigsten Fragen so zu beantworten, dass die Unternehmer und Unternehmerinnen damit arbeiten können, auch wenn es sich nicht um rechtsverbindliche Auskünfte handeln könne, wie er schreibt.
Einer der Widersprüche besteht bei der Wertung von Taxis und Mietwagen als „Arbeitsstätte“. Während sie gemäß Arbeitsstättenverordnung als „Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden“ als Arbeitsstätte gelten würden, stufe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Arbeitsplätze in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln nicht als solche ein. Das Bundesverkehrsministerium wiederum beschreibe Lkw als Arbeitsstätte. Der BVTM empfiehlt, bis zur Klärung dieser Frage Fahrzeuge vorsorglich als Arbeitsstätten zu begreifen, für die die 3-G-Regel gilt. Das Betretungsverbot für alle, die nicht der 3-G-Regel entsprechen, gelte auch für Betriebsgelände, schreibt der BVTM weiter.
Eine Fahrerin oder ein Fahrer, die mangels Impfnachweis einen Corona-Test benötigen, dürfen mit ihrem Fahrzeug nur direkt zu einem Test- oder Impfangebot ihres Arbeitgebers fahren. Die Fahrt zu einem externen Dienstleister in eigener Verantwortung ist demnach nicht zulässig.
Laut dem Verband müssen Fahrerinnen und Fahrer bei Fahrgästen nicht kontrollieren, ob sie einen 3-G-Nachweis vorlegen können, weil ein solcher Nachweis in Taxis und Mietwagen nicht erforderlich ist. Auf Verlangen dürfe man aber von ihnen die Vorlage eines 3-G-Nachweises verlangen.
Sehr spitzfindig: Fahrerinnen und Fahrer dürfen offenbar nur dann mit ihrem Taxi oder Mietwagen zu Testzentren fahren, wenn ihr Arbeitgeber ihnen dort ein Test- oder Impfangebot macht. (Foto: Dietmar Fund)
Wichtig: Das Infektionsschutzgesetz schränkt die Beförderungspflicht nicht ein und hebt sie auch nicht für bestimmte Personenkreise auf. Der BVTM sieht es sinngemäß als kritisch an, sich gegenüber Personen ohne 3-G-Nachweis auf die im Personenbeförderungsgesetz verankerte Möglichkeit zu berufen, eine Fahrt abzulehnen, „wenn Tatsachen vorliegen, die es rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt“.
Mit dem Rundschreiben hat der BVTM seinen Mitgliedsbetrieben den Paragrafen 28 b des novellierten Infektionsschutzgesetzes im Wortlaut als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. In Ihm werden die fraglichen Punkte angesprochen.
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