Rückfahrkamera ohne Hilfslinien ist ein erheblicher Mangel
Der Käufer eines Autos, das Orientierungshilfen auf dem Bildschirm der Rückfahrkamera nur im Prospekt verspricht, aber in der Realität nicht anzeigt, kann den Kauf des ganzen Wagens rückgängig machen. Das urteilte das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall mit dem Aktenzeichen 28 U 60/14, auf den die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein hinweisen.
Das Gericht wertete das Fehlen statischer und dynamischer Hilfslinien als erheblichen Mangel, weil der vom Käufer gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken ohne sie nicht gewährleistet seien. In seine Entscheidung bezog das Gericht auch mit ein, dass der Mercedes-Benz CLS 350 CDI, um den es ging, bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei.
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