Hamburger Taxi-Aufsicht achtet auf Kindersitze in Taxis

Taxi- und Mietwagenbetriebe, die einen aktuellen Kindersitz brauchen, können sich zum Beispiel an den regelmäßig stattfindenden Tests der Automobilclubs orientieren. Bild: ADAC/Ralph Wagner
Taxi- und Mietwagenbetriebe, die einen aktuellen Kindersitz brauchen, können sich zum Beispiel an den regelmäßig stattfindenden Tests der Automobilclubs orientieren. Bild: ADAC/Ralph Wagner
Dietmar Fund

Dirk Ritter, Leiter der Verkehrsgewerbeaufsicht in der Hamburger Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, fordert als Förderer des Taxigewerbes auch Qualitätsverbesserungen. Deshalb hat er das Taxigewerbe darauf aufmerksam gemacht, dass am Flughafen wieder verstärkt Beschwerden von Fahrgästen wegen Beförderungsverweigerungen aufgrund fehlender Sicherungseinrichtungen für Kinder eingingen. Daher weist er in seinem ersten Rundschreiben des Jahres 2022 auf die Pflicht hin, mindestens ein Kleinkind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 Kilogramm mit entsprechenden Rückhalteeinrichtungen (Klasse 1) und ein weiteres (Klasse 1-3, Klasse 3 ist beispielsweise eine Sitzerhöhung) befördern zu können. Das sei im Paragrafen 21 Absatz 1 a Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so geregelt. Komme man dieser Pflicht nicht nach, liege eine Beförderungsverweigerung vor. Seine Behörde werde im Falle von Anzeigen und auch bei selbst festgestellten Sachverhalten gegen den Fahrer, die Fahrerin und das Unternehmen vorgehen. Schließlich beteilige sich der Unternehmer „ganz erheblich durch die fehlende Ausstattung in den Fahrzeugen an der Beförderungsverweigerung“. df

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Artikel Hamburger Taxi-Aufsicht achtet auf Kindersitze in Taxis
Seite 7 | Rubrik Taxi-News
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