Vor einer Atemalkoholkontrolle muss eine zehnminütige Kontrollzeit eingehalten werden, in der eine Autofahrerin oder ein Autofahrer keinerlei Substanz zu sich nehmen darf, um eine Verfälschung der Messwerte auszuschließen. Wird sie nicht eingehalten, führt das zwar nicht automatisch dazu, dass das Messergebnis nicht verwertet werden kann. Wenn das Messergebnis aber nur geringfügig über dem Grenzwert von 0,25 mg/l liegt, darf der Messwert nur bei Einhaltung der Kontrollzeit verwertet werden. Eines Gutachtens bedarf es in einem solchen Fall nicht. Diesen Beschluss traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden am 28.
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