Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 Meter breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und ohne befestigten Randstreifen können bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im Fall von erkennbarem Gegenverkehr in einer leichten Kurve schon 75 km/h zu schnell sein. In einer solchen Situation muss man mit einem überbreiten entgegenkommenden Fahrzeug rechnen und sollte deshalb nur so schnell fahren, dass man innerhalb der halben Sichtweite anhalten kann. So urteilte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle am 4. März 2020 in einem Fall, der das Aktenzeichen 14 U 182/19 trägt.
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