Wenn eine Gemeinde eine Straße in einer Tempo-30-Zone zur Fahrradstraße erklärt und sie gleichzeitig für den Autoverkehr in beiden Richtungen freigibt, muss sie dafür auch ausreichend breit sein. Ist dies nicht der Fall, verschärft sich die Gefahrenlage und die Anordnung kann untersagt werden. So urteilte das Verwaltungsgericht Hannover in einem Fall mit dem Aktenzeichen 7 A 7457/17, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
In dem verhandelten Fall hatte ein Anwohner gegen die Anordnung einer Fahrradstraße geklagt. Das Gericht hatte bei einem Ortstermin festgestellt, dass die Fahrbahn für einen Begegnungsverkehr von Rädern und Kraftfahrzeugen viel zu eng sei.
Für Taxi- und Mietwagenunternehmer, die die Verkehrsverhältnisse in ihrer Region bestens kennen, könnte das Urteil ein Ansporn sein, sich mehr in die Gestaltung der Straßen in ihrer Heimat einzumischen. Es muss ja nicht immer gleich juristisch sein.
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