Normalerweise gilt im Verkehrsrecht der Grundsatz, dass ein Auffahrender immer Schuld an dem Unfall hat. Davon kann aber in Einzelfällen wie etwa beim plötzlichen Bremsen trotz Grün zeigender Ampel abgewichen werden – und sogar dann, wenn der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken mit dem Aktenzeichen 13 S 69/19, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer vor einem Verkehrszeichen, das 50 km/h vorschrieb, zunächst stark von 70 auf 50 km/h und dann weiter bis fast zum Stillstand abgebremst. Der Auffahrende wollte daher die Hälfte seines Schadens ersetzt haben. Das hat ihm das Landgericht dann auch zugebilligt, denn es war der Überzeugung, dass der Vorausfahrende eine Vollbremsung vorgenommen habe, mit der die nachfolgenden Autofahrer nicht hätten rechnen müssen. Die andere Hälfte des Schadens muss der Auffahrende selbst tragen, weil er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte.
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