An einem Müllfahrzeug darf man nur besonders vorsichtig vorbeifahren, aber man muss dazu nicht unbedingt mit Schrittgeschwindigkeit fahren und einen Sicherheitsabstand von zwei Metern einhalten. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins anhand eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 15. Februar 2023 hin. Es trägt das Aktenzeichen 14 U 111/22.
In dem verhandelten Fall war eine Autofahrerin mit rund 13 km/h bei einem seitlichen Abstand von maximal 50 Zentimetern an einem Müllfahrzeug vorbeigefahren, das mit eingeschalteter gelber Rundumleuchte und Warnblinkern vor einem Grundstück gehalten hatte. Als ein Müllwerker einen Abfallcontainer hinter dem Fahrzeug quer über die Straße schob, kam es zur Kollision.
Das OLG stellte bei dem Müllwerker einen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Nach Abzug von 25 Prozent der Schadenssumme wegen der Betriebsgefahr ihres Pkw bekam die Klägerin 75 Prozent Schadenersatz zugesprochen.
Das Gericht betonte dabei, dass die Privilegierung des Müllfahrzeugs keine generelle Befreiung vom allgemeinen Rücksichtnahmegebot bedeute. Die Autofahrerin dagegen habe die von ihr geforderte erhöhte Sorgfalt bewiesen, weil sie statt der erlaubten 30 km/h nur rund 13 km/h schnell gefahren sei. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten hätte sie einen Sicherheitsabstand von zwei Metern gar nicht einhalten können. Es sei ihr aber nicht zumutbar gewesen, hinter dem Müllfahrzeug zu warten.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht weist aber darauf hin, dass andere Gerichte in einem solchen Fall durchaus anders entscheiden könnten. Auf der sicheren Seite sei man, wenn man nur in Schrittgeschwindigkeit und mit mindestens zwei Metern Abstand an einem Müllfahrzeug vorbeifahre.
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