Fahrer sollten nicht auf Vorfahrt beharren, wenn zwei Fahrstreifen zu einem werden. Denn bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht hier nicht.
Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 8. März dieses Jahres (Az. VI ZR 47/21) die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 6 - vom 15. Januar 2021 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Hundertprozentiger Schadensersatz gefordert
Strittig waren Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall, der sich im Oktober 2018 in Hamburg ereignete, waren ein Auto und ein Lastwagen auf einer zweispurigen Straße gleichauf unterwegs – das Auto rechts, der Laster links. Hinter einer Ampel wurde die Straße einspurig, auf der Fahrbahn war die Stelle mit dem Gefahrenzeichen 120 für „beidseitige Fahrbahnverengung“ markiert. Der Fahrer des Lasters zog nach rechts und kollidierte mit dem Auto der Klägerin, das er nicht gesehen hatte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Vorgerichtlich hatte der Beklagte den Schaden der Klägerin auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50:50 reguliert. Die ging jedoch davon aus, dass die Fahrerin ihres Pkw Vorfahrt gehabt und sie deshalb Anspruch auf hundertprozentige Übernahme der Schadenssumme habe und ging vor Gericht.
Entscheidend ist die gegenseitige Rücksichtnahme
Nach Ansicht des BGH liegt die alleinige Schuld nicht beim Lkw-Fahrer – denn anders als bei der „einseitig verengten Fahrbahn“ ende hier nicht ein Fahrstreifen, sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt. Dies führe zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer, urteilte das BGH.
Grundsätzlich und insbesondere in dem Fall, dass beide Fahrzeuge vor einer Fahrbahnverengung gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit führen, bedürfe es besonderer gegenseitiger Aufmerksamkeit, Besonnenheit und Geistesgegenwärtigkeit, um eine Abstimmung über das Einordnen vor- bzw. hintereinander zu erzielen. Im Zweifel seien die Verkehrsteilnehmer gehalten, jeweils dem anderen den Vorrang einzuräumen. Ein Vorrang des rechtsfahrenden Fahrzeugs lasse sich aus der Straßenverkehrsordnung nicht herleiten, heißt es wörtlich in der Urteilsbegründung.
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