Wenn das aufgesetzte Parken auf Gehwegen nicht per Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist, dann ist es grundsätzlich verboten. Die Straßenverkehrsbehörden sind dann gerade in Wohnstraßen dazu verpflichtet, dagegen vorzugehen. Die Anwohner haben dann ein Recht auf ihr Einschreiten. Das hat das Verwaltungsgericht Bremen am 22. Februar 2022 in einem Fall entschieden, auf den der Deutsche Anwaltverein am 8. Februar 2023 hingewiesen hat. Er trägt das Aktenzeichen 5 K 1968/19.
In dem Fall hatten Anwohner geklagt, weil auf beiden Seiten ihrer Straße aufgesetzt geparkt wurde, obwohl dies dort nicht ausdrücklich erlaubt war. Die Gehwege seien durch das aufgesetzte Parken zu eng und könnten nicht mehr gefahrlos genutzt werden. Die Straßenverkehrsbehörde hatte ein Einschreiten abgelehnt, weil sich die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, das Ordnungsamt, die Polizei und der kommunale Ordnungsdienst, aufgrund des ihnen zustehenden Ermessens gegen ein Einschreiten entschieden hätten. Den Autofahrern seien die Parkvorschriften bekannt, deshalb müssten keine Verkehrsschilder aufgestellt werden, argumentierte die Straßenverkehrsbehörde.
Das Verwaltungsgericht gab aber den Anwohnern im Wesentlichen Recht. Weil nicht nur vereinzelt, sondern dauerhaft verkehrsordnungswidrig auf den Gehwegen geparkt werde, seien sie dazu berechtigt, von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten zu verlangen. Sie könne verschiedene Maßnahmen gegen das Gehwergparken ergreifen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür seien gegeben.
Die Anwohner hatten unter anderem vorgeschlagen, falsch parkende Autos zu entfernen, Pfähle zu installieren oder Verkehrsschilder aufzustellen.
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