Aktive „Blitzer-App“ ist tabu – auch für den Beifahrer

Das Oberlandesgericht in Karlsruhe hat entschieden – die Nutzung ist auch dann verboten, wenn die App auf dem Handy anderer Fahrzeuginsassen läuft.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Karlsruhe (Foto) fußt maßgeblich auf dem § 23 Abs.1c StVO. (Foto: OLG Karlsruhe)
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Karlsruhe (Foto) fußt maßgeblich auf dem § 23 Abs.1c StVO. (Foto: OLG Karlsruhe)
Redaktion (allg.)
(erschienen bei busplaner von Martina Weyh)

Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein Beifahrer mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird – mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Rechtsbeschwerde eines 64-jährigen Autofahrers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg abgewiesen, das diesen Sachverhalt mit einer saftigen Geldstrafe geahndet hatte, die der Autofahrer aber nicht zahlen wollte. (Beschluss vom 7. Februar 2023, Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23)

Nutzungsverbot gilt für Fahrer und alle Mitfahrer gleichermaßen

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Autofahrer war Ende Januar mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg gefahren und geriet in eine Polizeikontrolle. Dabei sei ihm bekannt gewesen, so das Gericht in seiner Begründung, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine „Blitzer-App“ in Betrieb war.

Auf diese Kenntnis des Fahrers schloss das Amtsgericht Heidelberg insbesondere aus dem Umstand, dass dieser das Mobiltelefon bewusst zur Seite schob, als er von Polizeibeamten wegen seines auffälligen Fahrverhaltens angehalten wurde. Das Amtsgericht Heidelberg verhängte daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen ihn.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Heidelberger Amtsgerichts und führte aus, dass ein von § 23 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine „Blitzer-App“ auf dem Handy aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt sei vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze mache. Es bleibe deshalb bei der Geldbuße von 100 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig.

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