Gerade in Städten kommt es häufig vor, dass man in eine mehrspurige Straße abbiegt. Wenn in einem solchen Fall ein bevorrechtigter entgegenkommender Rechtsabbieger und ein wartepflichtiger Linksabbieger gleichzeitig in die linke von drei Fahrspuren einbiegen und kollidieren, haften beide zu gleichen Teilen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz am 17. November 2021 in einem Fall getroffen, der das Aktenzeichen 12 U 1517/21 trägt und auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist.
Laut dem Gericht hat grundsätzlich der rechts Abbiegende Vorrecht vor dem nach links Einbiegenden. Linksabbieger dürften nur so in die Seitenstraße einfahren, dass die Weiterfahrt der Rechtsabbieger nicht behindert werde, schreibt das Gericht.
Gebe es aber drei Spuren und der Rechtsabbieger wähle die äußerst linke Spur, müsse er besonders sorgfältig und rücksichtsvoll sein. Insoweit habe er kein Wahlrecht mehr, welche Spur er beim Rechtsabbiegen ansteuere. Komme es dann zu einem Unfall, hafte der Linksabbieger nicht allein, sondern nur zur Hälfte.
In dem verhandelten Fall hatte der Linksabbieger den Rechtsabbieger verklagt. Die Beteiligten stritten über die Höhe der auf sie entfallenden Haftungsanteile.
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin