Mit einem recht seltenen Rechtsbehelf im Verwaltungsprozess, nämlich der so genannten Anhörungsrüge, hatte sich der 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zu befassen, der dazu am 16. März 2022 einen Beschluss mit dem Aktenzeichen 11 CS 22.66 traf. Es ging bei einem anderen Senat dieses VGH darum, dass das Gericht in einem Verfahren um die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ausgeführt hatte, dass es der Taxi-GmbH zumutbar und möglich sei, ein Fahrtenbuch zu führen. Der GmbH-Geschäftsführer habe den jeweiligen Fahrer des betroffenen Taxis einfach damit zu beauftragen.
Dagegen erhob die GmbH eine „Gegenvorstellung“, die das entscheidende Gericht als Anhörungsrüge bewertete, die bei möglicher Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zum Tragen kommt. Die Rüge selbst wies der VGH allerdings sehr schnell und kurz als unbegründet ab.
Die wiederholt im Verfahren vorgebrachte Behauptung der GmbH, ihr sei es objektiv unmöglich, ein Fahrtenbuch zu führen, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Das Führen des Fahrtenbuchs an den jeweiligen das Taxi übernehmenden Fahrer zu delegieren, der damit „Beauftragter“ im Sinne von Paragraf 31a Absatz 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sei, stelle keine verfassungswidrige Nötigung dar, sondern halte sich im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
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