BSG-Entscheid: Sozialhilfe muss Taxi zahlen
Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass die Sozialhilfe gehbehinderten Schülern die Kosten für Taxifahrten zur Schule übernehmen muss, wenn diese auf andere Weise nicht zur Schule kommen können. Das Gericht betonte, dass der Schulbesuch ein elementares Recht auf Teilhabe zur Bildung darstellt, für das die Behörde im Rahmen der Eingliederungshilfe aufkommen muss, unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Der Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, betrifft eine Schülerin aus dem Münsterland, die 2017 von der Grundschule auf das Gymnasium wechselte. Das Gymnasium befand sich etwa einen Kilometer von ihrem Wohnort entfernt, jedoch aufgrund erheblicher Gehbeeinträchtigungen konnte sie den Weg weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad bewältigen.
Die Eltern organisierten bereits während der Grundschulzeit einen Transport mit dem Taxi für ihre Tochter. Im Schuljahr 2017/2018 gaben sie hierfür 2240 Euro aus. Der Landkreis Coesfeld, zuständiger Sozialhilfeträger, erstattete lediglich eine Kilometerpauschale von 13 Cent, insgesamt rund 60 Euro. Er argumentierte, dass es in der Verantwortung der Eltern liege, ihren schulpflichtigen Kindern die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen hatte bereits zuvor der Schülerin recht gegeben. Es urteilte, dass die Eltern nicht verpflichtet seien, ihre Tochter mit dem Auto zur Schule zu bringen. Das BSG schloss sich dieser Entscheidung an und betonte, dass die Behörde behinderungsbedingte Mehrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe unabhängig vom Einkommen der Eltern übernehmen müsse, um das Recht auf Bildung für die Schülerin zu gewährleisten.
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