Fahrtkostenersatz für Förderschüler nur mit Spezial-Attest

Ein allgemeines Gutachten und der Schwerbehindertenausweis reichen nicht aus, um Fahrten mit dem Taxi oder Mietwagen zur Förderschule bezahlt zu bekommen, hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden.

Förderschüler bekommen Fahrten mit dem Taxi oder Mietwagen nur unter ganz bestimmten Umständen ersetzt. (Symbolfoto: Dietmar Fund/Modelle: SIKU)
Förderschüler bekommen Fahrten mit dem Taxi oder Mietwagen nur unter ganz bestimmten Umständen ersetzt. (Symbolfoto: Dietmar Fund/Modelle: SIKU)

Landesrechtlich ist häufig vorgesehen, dass bei entsprechender Notwendigkeit Schülerfahrkosten mit Taxi oder Mietwagen ersetzt werden können. So formuliert die nordrhein-westfälische Schülerfahrkostenverordnung, dass dann, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen hat. Darauf bezogen sich die Eltern eines Förderschülers, der an starken Entwicklungsstörungen mit Lernbehinderungen litt.

Das zweitinstanzlich angerufene Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies in seinem Beschluss vom 19.12.2022, der das Aktenzeichen 19 E 681/22 trägt, das Begehren allerdings wie schon vorher das Verwaltungsgericht ab. Die vorgelegten Dokumente überzeugten die Richter nicht von der Notwendigkeit der Taxibeförderung für diesen Schüler. Denn ein Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrkosten mittels Taxi erfordere den Nachweis mittels ärztlichem Attest, wonach dem Schüler die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nicht zumutbar ist.

Die Eltern hatten nur ein allgemeines Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Sohnes vorgelegt. Aus ihm ergeben sich aber keine Aussagen zu der Frage, wie sich die Erkrankung auf seine Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Bewältigung bekannter Wege mit dem öffentlichen Nahverkehr auswirkt. Auch aus dem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H lassen sich insoweit nach Ansicht der Verwaltungsrichter keine konkreten Rückschlüsse ziehen.

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